Vereinigt mit Fall V 06 219
Der Gemeinderat Z wies das Gesuch um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y ab. Zugleich verweigerte er die hängige Baubewilligung für den Neubau eine Autounterstandes und eines Kellers auf den Grundstücken Nrn. z und y. Dagegen liess die Eigentümerin der genannten Grundstücke Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In der Folge konstituierten sich weitere Nachbarn und die Hauseigentümer-Genossenschaft Y als Parteien im Beschwerdeverfahren.
Aus den Erwägungen:
Verfahren V 04 295
2.- a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Grundstücke Nrn. x, w, v, z und y seien rechtlich nicht hinreichend erschlossen. Die blosse Regelung in den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y genüge nicht. Gleiches gelte für die Nutzungsund Verwaltungsordnung der Genossenschaft, welche keine rechtliche Verbindlichkeit habe. Erforderlich sei eine dingliche Regelung. Das Grundstück Nr. y verfüge über kein Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. u, GB Meierskappel. Auch in tatsächlicher Hinsicht seien die Grundstücke Nrn. w, v, z und y nicht genügend erschlossen. Die Breite des Weges, soweit dieser asphaltiert sei, betrage im fraglichen Abschnitt bloss 1.20 m bis 1.40 m. Ab Grundstück Nr. x genüge der Weg hinsichtlich Dimensionierung und Ausbaustandard den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) nicht. Ein Kreuzen sei nicht möglich. Für die Zufahrt von Löschfahrzeugen sei eine Mindestbreite von 3.00 m bis 3.20 m erforderlich, nach neuester Rechtsprechung gar 3.50 m. Werde der Weg von Feuerwehrfahrzeugen befahren, entstünden gravierende Schäden, da er über keinen Unterbau verfüge. Das Grundstück Nr. z habe lediglich einen Zugang, welcher über das Grundstück Nr. v verlaufe. Zutreffend sei zwar, dass in Spezialfällen blosse Zugänge genügten. Sie dürften aber bei neueren Bauten nicht zur Regel werden. Damit ein Zugang genüge, müsse eine Ausnahmesituation vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall.
b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das den Grundstücken Nrn. x, w, v und z im Sinne der Nutzungsund Verwaltungsordnung und der Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht genüge den Anforderungen an eine rechtlich hinreichende Zufahrt. Massgebend sei die bestehende Rechtslage. Die Eigentümer der Grundstücke Nrn. t, s und x hätten das Befahren und Begehen der Strasse auf ihren Grundstücken während mehr als 20 Jahren ohne weiteres geduldet. Im Bereich der Grundstücke Nrn. t, s und x weise der befahrbare Weg eine Breite von rund 3.00 m auf, entlang der Parzellen Nrn. x, w und v eine Breite von etwa 2.20 m. Auf dem bestehenden Weg könne bis zum Grundstück Nr. z gefahren werden. Die Beschwerdeführerin 1 befahre diesen Weg denn auch seit Jahren, ohne sich an die Einschränkungen gemäss den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y zu halten und parkiere ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück Nr. z. Dass der fragliche Wegstreifen ohne weiteres befahren werden könne, sei damit erstellt. Im Rahmen der Überprüfung der tatsächlich ausreichenden Erschliessung sei zu berücksichtigen, dass gemäss den besagten Statuten die Genossenschafter diesen Weg nur in Notfällen und zur Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen befahren dürften. Bezüglich des Grundstückes Nr. y sei ein Vorgehen gemäss § 59 Abs. 2 StrG unverhältnismässig, da die ausreichende Erschliessung dieser Parzelle mit der Weiterführung des bestehenden Weges und dem Abschluss einer Dienstbarkeit erreicht werden könne.
c) Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y stellt sich hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie ist gemäss ausdrücklicher, nach dem gerichtlichen Augenschein bestätigter, Aussage bereit, das Zufahrtssträsschen auf Grundstück Nr. u bis zur Mitte des Grundstückes Nr. z zu sanieren und einer Verlängerung bis zum Ende des Grundstückes Nr. z auf Kosten der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Ebenso ist sie bereit, die notwendigen Zufahrtsrechte einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Nutzungsund Verwaltungsordnung der Hauseigentümer-Genossenschaft, die nur eine beschränkte Zufahrt gestattet, anerkennt und entsprechende Verträge unterzeichnet.
B und C stellen sich ebenfalls hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie erläutern das grundsätzlich autofreie Siedlungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y und betonen, dass die Familie A mitten in der ersten Bauetappe im Jahre 1979 dazugestossen sei und das Haus in voller Kenntnis der Grundsätze der Genossenschaft gekauft und bezogen habe.
3.- a) Vorab strittig ist der ablehnende Entscheid des Gemeinderates Z über das Gesuch vom 21. August 2003 um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 StrG für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y. Darüber hat der Gemeinderat am 16. August 2004 primär entschieden und auch im Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 beschränkte er sich auf die Beurteilung dieses Gesuches. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Antrag ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Gesuch vom 21. August 2003 auch auf die Erschliessung der Grundstücke Nrn. x, w und v ausdehnen will, ist dies an sich eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Da die Beschwerde indes in der Hauptsache ohnehin abzuweisen ist, kann auf Weiterungen in dieser Frage verzichtet werden.
b) Zu den grundlegenden Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens gehört die Erschliessung (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700]; § 195 Abs. 1 PBG). Gemeint ist damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonenund bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn (unter anderem) eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG). Hinter dem wichtigen Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheitsund feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Elektrizitätsund Wasserwerke der Gemeinde, Spitalautos, Kehrichtabfuhr) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 20 f. zu Art. 19). Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N 12 zu Art. 7/8).
Die genügende Erschliessung ist grundsätzlich im Rahmen einer Überbauung sicherzustellen. Ob die einmal ordentlich bewilligte Erschliessung einer bestehenden Überbauung im Nachhinein als ungenügend interpretiert werden kann, ist, wenn keine Nutzungsänderung erfolgt, fraglich. Immerhin können eine Vernachlässigung des Unterhaltes neue Anforderungen an die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes dazu führen, dass der bestehende Zustand rechtswidrig wird. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) zu einer Sanierung anzuhalten und - im Unterlassungsfalle - eine Ersatzvornahme anzuordnen (Urteil V 05 227 vom 11.12.2006, Erw. 2). Soweit für eine solche Sanierung der bestehende Strassenkörper nicht genügt, kann die Gemeinde gestützt auf § 59 Abs. 2 StrG eine allenfalls erweiterte Strasse an Stelle der privaten Grundeigentümer bauen. Dasselbe trifft zu, wenn neue Gebiete erschlossen werden müssen.
c) Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass die Überbauung Y als kinderfreundliche und ruhige Siedlung mit einer zentralen autofreien Gemeinschaftszone konzipiert wurde. Die eigentliche Quartiererschliessungsstrasse, welche rund 5 m breit ist und über ein seitliches Trottoir verfügt, wurde an den Rand der Überbauung verlegt (vgl. Überbauungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y [bg. Bel. 1]). Die zur Siedlung gehörigen Parkplätze befinden sich am Ende dieser Strasse auf der Höhe der Grundstücke Nrn. r, q, p und o, GB Z (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]). Die Feinerschliessung des Quartieres erfolgt über eine abzweigende schmälere Stichstrasse. Diese führt mehrheitlich über das Strassengrundstück Nr. u, teilweise aber auch über die angrenzenden Baugrundstücke. Am östlichen Ende des besagten Strassengrundstückes liegen die Grundstücke Nrn. z und y der Beschwerdeführerin 1, die sich beide in der zweigeschossigen Wohnzone befinden (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]; Zonenplan der Gemeinde Z 1:15''000 vom 29.6.2000). Mit Ausnahme des Grundstückes Nr. y, welches am Ende dieser Überbauung liegt, wurden alle Parzellen im Rahmen der damaligen Planung überbaut.
d) Wie anlässlich des Augenscheines vom 14. Mai 2007 festzustellen war, ist die umstrittene Wegführung ab der Einmündung in die übergeordnete Quartiererschliessungsstrasse bis zur Bauparzelle Nr. x durchgehend asphaltiert. Im Bereich der Kurve auf der Höhe der Liegenschaft Nr. t wurde eine Strassenbreite von rund 3.20 m gemessen. Ab Grundstück Nr. x bis zur Mitte der Parzelle Nr. v besteht die Strasse, je bis zur Strassenmitte, aus einem ca. 1.50 m breiten Asphaltstreifen und einem ca. 1.50 m breiten Streifen aus Rasengittersteinen. Augenfällig waren gewisse Belagsunebenheiten, jedoch keine grösseren Absenkungen. Die Strasse erschien auch in diesem Abschnitt befahrbar. Im weiteren Verlauf verengt sich die Strasse zu einem schräg abzweigenden rund 40 cm breiten Zugang zum Grundstück Nr. z, wobei ein kurzer Wegabschnitt über die Parzelle Nr. v führt (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 14.7.2005 [bf. Bel. 21]). Ab der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. v und z führt in der Strassenverlängerung ein schmaler Wiesenweg weiter zur Parzelle Nr. y.
e) An dieser Erschliessungssituation hat sich seit der Überbauung des Quartieres im Grundsatz offenbar nichts geändert. Sie entspricht der Konzeption der Siedlung und ist vor allem als Zugang und als Zufahrtsmöglichkeit für Notfallfahrzeuge und zur sporadischen Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen ausgelegt. Diesen Anforderungen vermag die Strasse trotz ihres bescheidenen Ausbaugrades und eines gewissen Sanierungsbedarfes grundsätzlich auch heute noch zu genügen. Daran ändert nichts, dass die Zufahrt - baulich bedingt - für grössere Fahrzeuge nur bis knapp zum Ende der Parzelle Nr. v befahrbar ist. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht (Zaugg, a.a.O., N 15 zu Art. 7/8). In diesem Sinne kann auch eine privat geplante und ausgeführte Erschliessung mit einem beschränkten Zufahrtsregime als genügend erachtet werden (vgl. dazu auch Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im Dienste der Raumordnung, in: ZBl 1974 S. 71; BGE 121 I 65 Erw. 4a). Bezüglich des baulichen Zustandes der Strasse bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Hauseigentümer-Genossenschaft Y grundsätzlich bereit ist, die strittige Zufahrt zu sanieren.
f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 setzt eine hinreichende Erschliessung überdies nicht generell eine Strassenbreite von 3.50 m voraus. Wie das Bundesgericht in BG-Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 unter anderem festhielt, steht den lokalen Behörden hinsichtlich der Anforderungen, die an die Sicherstellung der Durchfahrt schwerer Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zu stellen sind, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Erw. 4.3). Im vorliegenden Fall beurteilt die Vorinstanz die Zufahrt insbesondere für Notfallfahrzeuge als hinreichend. Das Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung der sachund ortskundigen Behörde zu korrigieren. Wie der Augenschein vom 14. Mai 2007 gezeigt hat, ist die Durchfahrtmöglichkeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr - wenn auch dazu teilweise der Strassenrand in Anspruch genommen werden muss - gewährleistet, sodass diese möglichst nahe zu den einzelnen Wohnbauten gelangen können. Für die Fahrzeuge der Kehrichtabfuhr besteht aufgrund der getroffenen Entsorgungslösung kein Zufahrtsbedarf.
g) Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte zukünftige Überbauung des Grundstückes Nr. n, GB Meierskappel, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen besteht auch im Hinblick darauf wohl keine Veranlassung, die streitbetroffene Zufahrt auszubauen. Eine Erschliessung dieses Bauerwartungslandes über die zentrale Gemeinschaftszone der Siedlung Y erscheint unrealistisch. Die bestehenden räumlichen Verhältnisse und das geschilderte Überbauungskonzept sprechen dagegen. Naheliegend wäre eine Erschliessung der Parzelle Nr. n über die dezentrale Quartiererschliessungsstrasse, welche heute im Bereich der Parzelle Nr. o endet (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]). Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine anderweitige Auffassung vertritt, ist ihr nicht zu folgen.
h) Einer gesonderten Betrachtung bedarf sodann die Erschliessung des Baugrundstückes Nr. y, das von der Beschwerdeführerin 1 zugekauft wurde und das noch nicht überbaut ist. Zwar kann heute faktisch nicht zu dieser Parzelle zugefahren werden. Dieser Erschliessungsmangel vermag jedoch eine hoheitliche Strassenprojektierung gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nicht zu rechtfertigen. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen (vgl. BGE 114 Ia 342 f.; LGVE 1988 III Nr. 20). Abgesehen davon ist die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, wie bereits erwähnt, grundsätzlich bereit, eine Verlängerung der bestehenden Strasse bis zur Grenze zwischen den Parzellen Nrn. z und y zu akzeptieren (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]).
i) Steht damit fest, dass die bestehende Überbauung Y verkehrstechnisch hinreichend erschlossen ist, bzw. für die Durchführung eines Strassenprojektierungsverfahrens zur Erschliessung des Baugrundstückes kein genügendes öffentliches Interesse besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die Erschliessung des Quartiers auch in allen Teilen rechtlich gesichert ist. Wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 festgehalten hat, kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten nicht herangezogen werden. Es ist praxisgemäss nicht möglich, auf diesem Weg Fahrwegrechte auf bestehenden Strassen, die an die projektierte Strasse angrenzen und auf denen keine baulichen Massnahmen getroffen werden müssen, zu erwerben. Die zwangsweise Einräumung eines Fahrwegrechtes an einer bestehenden Strasse hat allenfalls auf dem Enteignungsweg im zivilrechtlichen Notwegrechtsverfahren zu erfolgen (Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21. März 1995, Hrsg. Baudepartement des Kantons Luzern, Luzern 1997, S. 43). Immerhin kann festgehalten werden, dass zu Gunsten der Bauparzelle Nr. y und zu Lasten des Strassengrundstückes Nr. u kein rechtlich gesichertes Fussund Fahrwegrecht besteht (vgl. auch Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a), was unbestritten ist.
k) Auch aus dem Strassenrichtplan der Gemeinde Z kann die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Fall keine Planungsoder Projektierungspflicht der Vorinstanz herleiten. Sie übersieht, dass die Richtpläne die Behörden nicht in solcher Weise binden, dass die Nachfolgeplanung nur noch als formeller Vollzug erscheinen würde. Die Anordnungen der Richtplanung sind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Den Behörden verbleibt ein gewisser Konkretisierungsspielraum (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19 zu Art. 9).
Wenn die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend macht, ihre behinderte Tochter sei darauf angewiesen, jederzeit zu ihren Grundstücken zufahren zu können, ändert dies nichts an der geschilderten Rechtslage. Jedenfalls stellt dieses Anliegen kein öffentliches Interesse dar, das die hoheitliche Anordnung einer Strassenprojektierung im Sinne der Strassengesetzgebung rechtfertigen würde, zumal die Behinderung der Tochter (Kleinwüchsigkeit) offenbar einen stetigen Fahrzeugtransport gar nicht erfordert. Eine Regelung ist diesbezüglich allenfalls auf dem privatrechtlichen Weg zu suchen.
4.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die nachgesuchte Baubewilligung für den Autounterstand und die Keller auf den Grundstücken Nrn. z und y unter den gegebenen Umständen zu Recht verweigert hat. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 soll u.a. dem Ersatz eines bestehenden Unterstandes dienen. Aus dem Baueingabeplan 1:100 vom 13. November 2002 (vorinstanzl. Bel. 36.2) ist ersichtlich, dass der geplante Ersatzbau von seiner baulichen Ausgestaltung her auch tatsächlich als Autounterstand genutzt werden kann. Ausserdem ist der Vorplatz im Plan als Wendeplatz bezeichnet. Von der geplanten Nutzung her ist das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 somit auf eine Zufahrtsberechtigung angewiesen, wie das Verwaltungsgericht bereits früher entschieden hat (vgl. Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a). Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. u, ist zwar bereit, die fragliche Strasse zu erneuern und auch die rechtliche Situation zu bereinigen. Die Zufahrtsberechtigung will sie aber weiterhin auf Notfälle und Warentransporte beschränken (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]). Damit verbleibt für die Bewilligung des nachgesuchten Bauvorhabens kein Raum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin 1 frei, ein neues Bauprojekt einzureichen, das eine nicht als Autoeinstellraum benützbare Erweiterung vorsieht.
5.- a) Zu erörtern bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die Beschwerdeführerin hält für nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit einen spezialisierten Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Die Rechtslage sei dem Gemeinderat bestens bekannt gewesen. Der Fall sei auch nicht komplex. Auch der geltend gemachte Aufwand könne nicht nachvollzogen werden. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf maximal Fr. 1''500.-- festzulegen.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gestützt auf das Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 die Sachund Rechtslage neu habe überprüft werden müssen. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gesuch nach § 59 Abs. 2 StrG und dem Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 gestellt hätten, seien komplex. Die Sachlage sei umfassend. Der beauftragte Rechtsanwalt habe in der Folge für seine Arbeiten in diesem Zusammenhang einen Stundenaufwand von gut 34 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheine. Dieser Stundenaufwand sei mit einem auf Fr. 165.-- reduzierten Stundenansatz multipliziert und zu den amtlichen Kosten addiert worden.
b) Gemäss Ziff. 3 des Rechtsspruches des vorinstanzlichen Entscheides vom 16. August 2004 hat die Beschwerdeführerin 1 amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 8''607.55 zu tragen. Mit Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 erhöhte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 16''390.80. Gegen diesen sehr hohen Betrag wehrt sich die Beschwerdeführerin 1 zu Recht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das vorinstanzliche Verfahren sowohl rechtlich als auch vom Sachverhalt her aufwändig war. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 16. August 2004 - wie das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 20. Juni 2005 (amtl. Bel. 20) feststellte - in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande kam. Hätte das Verwaltungsgericht damals an Stelle eines Zwischenentscheides einen Endentscheid gefällt, hätte der vorinstanzliche Entscheid mit entsprechenden Kostenfolgen aufgehoben werden müssen. Ausserdem erscheint beachtlich, dass sich die Gemeinde Z beim seinerzeitigen Verkauf der Parzelle Nr. y an die Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, bei der Erwirkung eines Zufahrtsrechtes zu diesem Grundstück behilflich zu sein (vgl. Ziff. 10 des Kaufvertrages zwischen der Gemeinde Meierskappel und der Beschwerdeführerin 1 vom 21.10.1999 [bf. Bel. 3]). Damit hat auch die Gemeinde selber ein eigenes privates Interesse an einer rechtlich korrekten Entscheidung in der vorliegenden Streitsache. Aus diesem Grund hat sie einen Anteil der Kosten für die rechtliche Beratung durch einen externen Rechtsanwalt selber zu tragen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf pauschal Fr. 5''000.-- zu reduzieren.
6.- Die Partei hat im Rechtsmittelverfahren die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen (§ 201 Abs. 2 VRG).
Bezüglich der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Teil des Verfahrens bis zum Erlass des vorinstanzlichen Ergänzungsentscheides vom 4. September 2006 und dem zweiten Teil, der mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid seinen Abschluss findet. Im ersten Verfahrensteil hat die Beschwerdeführerin 1 zufolge der festgestellten Verfahrensmängel formell als obsiegend zu gelten. Die Vorinstanz hat ihr deshalb eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4''000.-- zu entrichten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist zu verzichten. Im zweiten Teil des Beschwerdeverfahrens hingegen hat die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen als unterliegend zu gelten, weshalb sie die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 4''760.-- (inkl. einer Spruchgebühr von Fr. 4''000.--) zu tragen hat. Da die übrigen Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, sind keine weiteren Parteientschädigungen auszurichten. Anzufügen bleibt, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend machen kann, da ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt (Umkehrschluss aus § 201 Abs. 1 VRG).
Verfahren V 06 219
7.- a) Der Beschwerdeführer 2 verlangt, die Vorinstanz habe für eine gesetzeskonforme Erschliessung (grundbuchliche Bereinigung) des Quartieres zu sorgen. Dabei habe sie den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die Erschliessung des Grundstückes Nr. n liege im öffentlichen Interesse. Die verkehrstechnische Erschliessung des Quartieres Y sei derart zu regeln, dass grundstücksbezogene Rechtsstreitigkeiten in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien.
Das Anliegen, die Erschliessung des Grundstücks Nr. n sicherzustellen, ist, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Vorbringen sind derart allgemein formuliert, dass nicht darauf einzutreten ist. Die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Erschliessung gehört ebenso zu den allgemeinen Pflichten der Baubewilligungsbehörde wie die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die amtlichen Kosten von pauschal Fr. 500.-- zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG).
Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.